Photovoltaik Genehmigung Wien

Sie planen die Installation einer Photovoltaikanlage, sind sich aber nicht sicher, welche Schritte dafür notwendig sind? Kein Wunder, denn bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage in Wien sind je nach Größe und Art der Anlage spezielle Anzeige- und Genehmigungsverfahren zu beachten.

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Anzeigepflichtige PV-Anlagen nach WEIWG

Für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage in Wien sind bestimmte Genehmigungsverfahren nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) zu beachten.

Die zuständige Behörde ist die MA64 für Bau-, Energie-, Eisenbahn-, Luftfahrtrecht. Je nach Engpassleistung der Anlage ist entweder eine Anzeige, ein vereinfachtes Verfahren oder eine Genehmigung erforderlich.

Gemäß § 11 Abs. 1 WElWG 2005 sind die Anforderungen wie folgt gestaffelt: 

Anzeige:
Bei einer Engpassleistung von maximal 50 kW ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde notwendig.
Vereinfachtes Verfahren:
Für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW und höchstens 250 kW wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

Genehmigung:
Anlagen mit einer Engpassleistung von über 250 kW benötigen eine vollständige Genehmigung.

Das entsprechende behördliche Verfahren wird durch die MA 64 durchgeführt.

In bestimmten Fällen entfällt die Anzeige- und Genehmigungspflicht gänzlich. Nach § 6 Abs. 1 Z 5 WElWG 2005 sind PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW von der Anzeige- oder Genehmigungspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Anlagen, die vertikal, beispielsweise an einer Fassade, montiert sind oder die mit einem Stromspeicher betrieben werden.

Eine Photovoltaik Genehmigung war erfolgreich, wenn innerhalb von vier Wochen nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen keine negative Rückmeldung von der Behörde erfolgt. Anzeige- und Genehmigungsverfahren können parallel durchgeführt werden.

 

Ablauf der Photovoltaik Genehmigung in Wien

Um eine Photovoltaikanlage in Wien nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) genehmigen zu lassen, benötigen Sie eine gültige Zählpunktnummer. Diese erhalten Sie durch eine qualifizierte Anfrage bei Ihrem Netzbetreiber. Voltaigo unterstützt Sie auch bei der Beantragung dieser Zählpunktnummer. Zusätzlich sind folgende Unterlagen mit dem Antrag einzureichen:

 

1. Technischer Bericht, in welchem unter anderem die Blendung hervorgeht.

Keine Blendung liegt vor, wenn:

  • Die PV-Anlage nicht von der Straße und den Nachbarn einsehbar ist, also keine direkte Sichtverbindung besteht.

  • PV-Anlagen auf Flachdächern:

    • Gegenüberliegende oder von Sonnenreflexion betroffene Gebäude nicht höher als die PV-Anlage sind.

    • Der Anstellwinkel der PV-Anlage unter 15° liegt  und der Abstand zum nächsten Gebäude weniger als 15 Meter beträgt. In diesem Fall darf das betroffene Haus maximal ein Stockwerk oder drei Meter höher sein als die PV-Anlage.

  • PV-Anlagen auf Schrägdächern mit einem Anstellwinkel von weniger als 35°, sofern die strahlungsbetroffenen Gebäude nicht höher sind als die PV-Anlage.

In diesen Fällen reicht eine Bestätigung des Planers aus, dass keine Blendung besteht. In allen anderen Fällen ist die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich.

2. Ein Standortplan der Photovoltaikanlage ist ebenfalls erforderlich

3. Unterlagen für die MA19

  • Darstellung des Plans: Grundriss und Ansicht oder Schnittansicht.

  • Fotos und eine Fotomontage der Umgebung, um ein „architektonisches Bild“ zu erstellen.

4. Verzeichnis der berührten fremden Anlagen

Hierzu zählen beispielsweise Eisenbahnanlagen, die von der PV-Anlage betroffen sein könnten.

5. Name und Anschrift des Betreibers

6. Einspeiseleistung in KWp

7. Einhaltung der R11-Richtlinie

Diese Richtlinie gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2 und beinhaltet:

  • Einen Abstand von 1 Meter zu allen Dachrändern.

  • Einen Abstand von 1 Meter zu Kaminen und Dachausstiegen.

  • Die maximale Länge einer Modulreihe von 40 Metern.

  • Definierte Zugänge oder fixe Absturzsicherungen, wobei persönliche Schutzausrüstung (PSA) ausreichend ist bei Wartungsintervallen von weniger als zweimal jährlich.

8. Angabe zur Einspeisung ins öffentliche Netz

9. Netzantrag

10. Vollmacht des Eigentümers

  • Speicherstromlaufplan.

  • Nachweis der FRT-Fähigkeit.

  • Einhaltung der OIB- und OVE-Richtlinien.

    • OIB-Richtlinie 2: Aufstellungsort für Energiespeicher: Der Einbau von Energiespeichern ist in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Reihenhäusern zulässig, wenn der Speicher eine Kapazität von weniger als 20 kWh hat und sich im Speicherraum ein Rauchmelder befindet.

    • OVE-Richtlinie R20: Stationäre Speicher: Die in Österreich zugelassenen Stromspeicher erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an den Netztrennschutz und weitere technische Anforderungen dieser Richtlinie.

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    *Wiener Elektrizitäts Wirtschaftsgesetz

    Andreas Feichtinger
    Kundenkontakt Voltaigo

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